Wahlberechtigt sind alle evangelischen Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Neustadt am Kulm und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben bzw. am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und konfirmiert sind.
In der Zeit zwischen dem 16. und dem 29. September werden Ihnen die Wahlunterlagen zur Kirchenvorstandswahl per Post zugeschickt. Sollten Sie bis Ende September keine Wahlunterlagen bekommen haben, aber zu unserer Kirchengemeinde gehören, dann nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Pfarramt Neustadt am Kulm auf. Wir sorgen dann dafür, dass Sie die notwendigen Unterlagen rechtzeitig vor dem 20. Oktober bekommen.
Jedem Wähler/jeder Wählerin bleibt es persönlich freigestellt, von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch zu machen oder seine/ihre Stimme am Wahltag persönlich in einem der Wahllokale abzugeben. Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens Samstag, 19. Oktober, im Pfarramt abgegeben oder dem Pfarramt zugeschickt werden. Es ist auch möglich, am Wahltag (20. Oktober) die Briefwahlunterlagen in einem der Wahllokale abgeben zu lassen. Vergessen Sie bitte nicht im Falle einer Briefwahl, den Wahlausweis in den äußeren Rücksendeumschlag zu stecken, damit wir den Stimmzettel zuordnen können. Bitte stecken Sie den Wahlausweis auf keinen Fall in den inneren blauen Wahlumschlag. In den blauen Wahlumschlag darf nur der ausgefüllte Stimmzettel eingelegt werden!
Wenn Sie persönlich am 20. Oktober im Wahllokal Ihre Stimme abgeben möchten, brauchen Sie nur den Wahlausweis mitzunehmen. Sie erhalten im Wahllokal einen Stimmzettel, den Sie dort ausfüllen können.
Am Wahltag, dem 20. Oktober, haben folgende Wahllokale für Sie geöffnet:
- Evangelisches Gemeindehaus Neustadt am Kulm, Pfarrgasse 24, Öffnungszeiten: 9.50 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- Gemeinschaftshaus Filchendorf, Öffnungszeiten: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Kirche Frankenberg, Alte Sakristei, Öffnungszeiten: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Jeder Wahlberechtigte kann maximal 6 Stimmen vergeben. Die Vergabe von weniger als 6 Stimmen ist möglich. Nicht möglich dagegen ist das so genannte „Häufeln“ von Stimmen, das heißt die Vergabe von mehr als einer Stimme an die gleiche Person.