Wahlberechtigt sind alle evangelischen Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren  Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Neustadt am Kulm haben, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und konfirmiert sind bzw. die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlunterlagen werden in den nächsten Wochen von unserer Landeskirche per Post an alle Wahlberechtigten verschickt. Sollten Sie bis Mitte Oktober keine Wahlunterlagen bekommen haben, melden Sie sich bitte  umgehend im Pfarramt.

Anders, als bei den bisherigen Kirchenvorstandswahlen, bekommt jeder Wahlberechtigte zusammen mit dem Wahlausweis automatisch die Briefwahlunterlagen zugeschickt. Jedem Wähler/jeder Wählerin bleibt es persönlich freigestellt, von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch zu machen oder seine/ihre Stimme am Wahltag persönlich in einem der Wahllokale abzugeben. Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens Samstag, 20. Oktober, im Pfarramt abgegeben oder dem Pfarramt zugeschickt werden. Es ist auch möglich, am Wahltag (21. Oktober) die Briefwahlunterlagen in einem der Wahllokale abgeben zu lassen. Vergessen Sie bitte nicht im Falle einer Briefwahl, den Wahlausweis in den äußeren Rücksendeumschlag zu stecken, damit wir den Stimmzettel zuordnen können. Bitte stecken Sie den Wahlausweis auf keinen Fall in den inneren blauen Wahlumschlag. In den blauen Wahlumschlag darf nur der ausgefüllte Stimmzettel eingelegt werden!

Wenn Sie persönlich am 21. Oktober im Wahllokal Ihre Stimme abgeben möchten, brauchen Sie nur den Wahlausweis mitzunehmen. Sie erhalten im Wahllokal einen Stimmzettel, den Sie dort ausfüllen können.

Am Wahltag, dem 21. Oktober, haben folgende Wahllokale für Sie geöffnet:

  • Evangelisches Gemeindehaus Neustadt am Kulm, Pfarrgasse 24, Öffnungszeiten: 9.50 Uhr bis 16.00 Uhr.
  • Gemeinschaftshaus Filchendorf (Dorfplatz, hinter dem Feuerwehrhaus), Öffnungszeiten: 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr
  • Kirche Frankenberg, Alte Sakristei, Öffnungszeiten: 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Jeder Wahlberechtigte kann maximal 6 Stimmen vergeben. Die Vergabe von weniger als 6 Stimmen ist möglich. Nicht möglich dagegen ist das so genannte „Häufeln“ von Stimmen, das heißt die Vergabe von mehr als einer Stimme an die gleiche Person. Einen Überblick über die insgesamt 18 Kandidatinnen und Kandidaten finden Sie hier: